Auch das hohe Alter hat seine Blüte. Zitat von Johann Wolfgang von Goethe
   
  Richard Metze
  Prüfung (Examen)
 
Ausbildungsabschluß, Nachweise und Prüfungen
Hinweis
Das Altenpflegegesetz des Bundes ist am 1. August 2003 in Kraft getreten. Ausbildungen, die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes begonnen wurden, sind nach derzeit geltendem Länderrecht zu prüfen. In Hamburg wird die Ausbildung weiterhin bis zum 31. Juli 2006 nach dem Berufsbildungsgesetz im dualen System durchgeführt. Die landesrechtlichen Grundlagen finden sie in den Rechtlichen Regelungen.
Ausbildungsabschluss
Staatliche Prüfung ( Examen ) auf Grundlage des Altenpflegegesetzes und der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Erforderliche Nachweise
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpfleger/ Altenpflegerin zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 des Altenpflegegesetzes (erfolgreicher Ausbildungsabschluss, körperliche, geistige und ethische Eignung) vorliegen. Zur Prüfung zugelassen werden Schüler/innen der Altenpflegeschule, die regelmäßig und erfolgreich am Unterricht teilgenommen und die praktische Ausbildung in Altenpflegeeinrichtungen erfolgreich durchlaufen haben.

    Erforderliche Prüfungen

    Am Ende der Ausbildung muss eine staatliche Abschlussprüfung mit folgenden Bestandteilen abgelegt werden:

    Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern:

  • "Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren"
  • "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Mitwirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie"
  • "Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen"

    Die drei Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.

    In der mündlichen Prüfung werden folgende Lernfelder abgefragt:

  • Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen
  • Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen der Altenpflege
  • Berufliches Selbstverständnis, Umgang mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen

    Die einzelnen Prüfungen sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe aus den Lernbereichen "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" und "Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung". Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung eines Pflegeplans und der praktischen Durchführung der Pflegeaufgabe, die auch die Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen einschließt. Abschließend wird in einer Reflexion das beschriebene Pflegekonzept auf seine Wirksamkeit hin überprüft. Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von zwei Tagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der praktische Teil dauert abschließend maximal 90 Minuten.

    Prüfungswiederholung:

  • Jeder Prüfungsteil kann bei mangelhafter oder ungenügender Benotung einmal wiederholt werden.

    Prüfende Stelle:

  • Die Prüfung wird bei einem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt.

    Abschlussbezeichnung

    Die Abschlussbezeichnung lautet: Altenpfleger/ Altenpflegerin.

    Quelle: www.modernealtenpflege.de

 
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